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COVID-19: Fixkostenzuschuss Phase 2

Das BMF hat bereits die Verordnung mit der darin enthaltenen Richtlinie zum Fixkostenzuschuss II (folgend: FKZ 2) veröffentlicht. Die Genehmigung durch die EU Kommission ist noch ausständig. Eine Antragstellte sollte bereits ab 31. August 2020 möglich gewesen sein, jedoch, bis heute (24.10.2020) ist ein Antrag über FinanzOnline nicht möglich (nur weiterhin für die Phase 1).


Kurz+bündig:

  • Der FKZ 2 schließt nahtlos an den FKZ 1 an.

  • Neu ist, dass nun bereits ein Umsatzrückgang von 30% genügt, um einen Antrag zu stellen (bei FKZ 1 -40%)

  • gefördert werden laufende FIXKOSTEN, wie zB - Miete, - Leasing (neu: nicht nur Finanzierungskostenanteil, außer es wird eine (fiktive) Afa angesetzt), - Abschreibung (auch rückwirkend möglich für FKZ 1), - frustrierte Aufwendungen, das sind zB Vorleistungen von Reiseveranstalter für - Reisestornos (auch rückwirkend möglich für FKZ 1) - Lizenzen - Strom, Gas - Telefon, Internet - Kosten Steuerberater, Wirtschaftsprüfer oder Bilanzbuchhalter iHv € 500 (sofern Fixkostenzuschuss unter T€ 12) - Wertverlust von mind 50% der verderblichen/saisonaler Ware - angemessener Unternehmerlohn (Basis = Steuereinkünfte letztveranlagtes Jahr), max. 2.666.67. Kapitalgesellschaften können die Kosten von einem "GSVG Geschäftsführer" geltend machen. - wahlweise 30% pauschale Fixkosten vom Umsatzausfall (wenn Umsatz Vorjahr kleiner T€ 100)

  • Antrag bis 31. August 2021 möglich

  • Betrachtungszeiträume: bis zu 6 zusammenhängende (von 16.6.2020-15.7.2020, ......, bis 16.2.2020-15.3.2021. Falls im FKZ 1 bereits ein Betrachtungszeitraum enthalten war (zB 16.6.-15.7. kann man nicht nochmal einen FKZ 2 dafür beantragen. Als Betrachtungszeitraum kann auch das Quartal gewählt werden.

  • Der FKZ ist um sonstige Beihilfeleistungen zu kürzen. Dazu zählt nicht die Kurzarbeitsbeihilfe oder der Härtefall-Fonds

  • Man muss zumutbare Maßnahmen setzen, um die Fixkosten zu reduzieren (zB Antrag auf Reduzierung der Miete).

  • Der Zuschuss wird in 2 Tranchen (je 50%) ausgezahlt.

  • Achtung: Bonuszahlungen an Vorstände/Geschäftsführer sowie Gewinnausschüttungen sind bis 16.3.2021 untersagt. Danach hat eine "maßvolle Dividendenpolitik" bis 31.12.2021 zu erfolgen.




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