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INFORMATIONEN
Trotz sorgfältiger Datenzusammenstellung können wir keine Gewähr für die vollständige Richtigkeit der dargestellten Informationen übernehmen. Sollten Sie spezielle Fragen zu einem der Themen haben, stehen wir Ihnen jederzeit gerne für ein persönliches Gespräch zur Verfügung.
Folgend finden Sie Auszüge aus Fragenhighlights von Klienten:
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Kann ich meinen PKW steuerlich absetzen?Wenn Sie einen klassischen PKW (gilt nicht für „Fiskal-Kfz“) für Dienst- bzw. Betriebsfahrten verwenden, können Sie für diesen Anteil den PKW steuerlich verwerten. Für Unternehmer, die den PKW zu mehr als 50% betrieblich nutzen, ist die Luxustangente zu beachten. Das heißt, wenn das Auto (Neupreis bzw. Preis bei Erstzulassung bei Gebrauchtautos) über 40.000 (brutto) gekostet hat, sind die Anschaffungskosten und wertbezogenen Kosten (zB Versicherung) nur bis zu dieser Grenze relativ absetzbar. Beispiel: Der PKW kostet 60.000. Dieser Betrag liegt um 33% über der Luxustangente von 40.000 (oder anders gesagt: 40.000 sind rd 66% von 60.000). Also können Sie rd 66% der Anschaffungskosten steuerlich abschreiben. Für die Betriebskosten gilt diese Luxustangente nicht, allerdings sehr wohl für Elektroautos (dh ab 40.000,- Anschaffungskosten wird die steuerliche Abzugsfähigkeit des Elektroautos eingeschränkt).
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Kann ich bei meinem PKW eine Vorsteuer vom Finanzamt holen?Normaler PKW -> nein Fiskal-LKW (zB auch Kleinbusse wie Renault Espace, VW Sharan…) -> ja (aber Abzug Privatanteil) Elektroauto -> "njein" - Aufteilung (zb. Bis 40.000 volle Vorsteuer; 40.000-80.000 anteilig; ab 80.000 keine Vorsteuer)
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Kilometergeld oder alle Kosten?Wenn Sie das Auto grundsätzlich privat nutzen (Arbeitnehmer oder Unternehmer mit mehr als 50% Privatnutzung), dann können Sie sich aussuchen, ob Sie für „Dienst/Betriebsfahrten“ das amtliche Kilometergeld ansetzen oder von allen tatsächlichen Kosten den betrieblichen Anteil steuerlich verwerten. Wenn Sie das Auto allerdings grundsätzlich zu mehr als 50% betrieblich nutzen, so ist ein Kilometergeld nicht steuerlich absetzbar. In diesem Fall sind alle PKW Kosten zusammen zu zählen und davon der Privatanteil steuerlich abzuziehen. Der Privatanteil ist grundsätzlich über ein Fahrtenbuch zu ermitteln (Jahreskilometerleistung; davon Privat-/Betriebsfahrten).
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Was ist ein Sachbezug?Man muss nicht immer mit Geld bezahlt werden. Wenn ein Dienstnehmer einen Firmenwagen (vom Dienstgeber) auch privat nutzen darf (statt mehr Gehalt zu bekommen), dann unterliegt dieser „Vorteil“ der Besteuerung. Die Höhe der Besteuerung richtet sich je nachdem wie teuer das Auto ist, welchen Co2-Ausstoß es hat und wie viel man damit privat fährt bzw. fahren darf (Fahrtenbucht).
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Welche Belege muss ich generell aufbewahren und wie lange?Grundsätzlich sind alle für die Steuer relevanten Belege/Dokumente gem. Bundesabgabenordnung im Original 7 Jahre aufzubewahren (iZm Immobilien (v.a. Kaufverträge etc.) 22 Jahre). Die Sicherung auf Datenträgern ist gestattet, wenn die vollständige, geordnete, inhaltsgleiche und urschriftgetreue Wiedergabe bis zum Ablauf der gesetzlichen Aufbewahrungsfrist jederzeit gewährleistet ist. Nur scannen und speichern auf einen USB-Stick reicht grundsätzlich nicht (dazu bräuchte man einen so genannten WORM-Datenträger).
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Was muss auf einer Rechnung stehen?Eine Rechnung muss - um zum Vorsteuerabzug zu berechtigen - folgende Merkmale aufweisen: 1) Name und Anschrift des Verkäufers 2) Name und Anschrift des Käufers 3) (möglichst genaue Bezeichnung der) Leistung 4) Tag/Zeitraum der Lieferung oder sonstigen Leistung 5) Entgelt und Umsatzsteuersatz bzw. wenn steuerfrei einen Hinweis auf diese Steuerbefreiung (zB innergemeinschaftliche Lieferung) 6.) Ausstellungsdatum (wenn dieses gleich ist mit dem Tag der Lieferung oder sonstigen Leistung, genügt der Vermerk “Rechnungsdatum ist gleich Liefer- bzw. Leistungsdatum“) 7.) Fortlaufende Nummer 8.) Umsatzsteueridentifikationsnummer (UID-Nummer) des Verkäufers 9.) UID-Nummer des Käufers wenn Rechnungsbetrag über EUR 10.000,- (brutto) oder bei "Reverse Charge" Sachverhalten und innergemeinschaftlichen Lieferungen. 10.) bei Anwendung der Differenzbesteuerung hat ein Hinweis auf diese zu erfolgen (z.B. Antiquitätenhandel) 11.) Wird die Rechnung in einer anderen Währung als Euro ausgestellt, ist der Steuerbetrag zusätzlich in Euro anzugeben Kleinbetragsrechnungen = Gesamtbetrag nicht größer EUR 400,- inkl. Umsatzsteuer. Hier genügen folgende Angaben: 1) Name und Anschrift Verkäufer 2) (möglichst genaue Bezeichnung der) Leistung 3) Tag/Zeitraum der Lieferung oder sonstigen Leistung 4) Entgelt und Steuerbetrag in einer Summe 5) Steuersatz 6) Ausstellungsdatum Achtung: Die Vereinfachungsbestimmungen niemals für innergemeinschaftliche Lieferungen (auch wenn unter EUR 400).
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Welche Art von Buchhaltung muss ich führen?Man unterscheidet grundsätzlich: - Einnahmen-Ausgaben-Rechnung (einfache Buchhaltung) - Pauschalierung (Erfassung Einnahmen und grds. pauschale Ausgaben) - Doppelte Buchhaltung (komplex, aber am Besten) Kapitalgesellschaften (GmbHs, AGs, GmbH & Co KGs) müssen eine doppelte Buchhaltung führen. Hier werden (unabhängig vom Zahlungsfluss) sämtliche Belege doppelt (Aktiv+Passiv) erfasst. Sie erhalten zB eine Rechnung von einem Lieferanten, dann wird dabei der Einkauf (Aktiv) und die Lieferantenschuld (Passiv) erfasst. Wobei auch hier unterjährig evtl. nach "Cash-Flow-Prinzip" (also de facto nur das Bankkonto) gebucht werden KÖNNTE (im Einzelfall beurteilen!). Alle anderen können eine doppelte Buchhaltung führen, wenn Sie es möchten. Die einfache Buchhaltung (Einnahmen-Ausgaben-Rechnung) bildet nur die Zahlungsflüsse ab. Man vermerkt alle vereinnahmten Eingänge und die Ausgaben, wenn man Sie bezahlt. Hier kann auch zB mit dem Excel viel erledigt werden.
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Was passiert, wenn ich vergesse eine Umsatzsteuervoranmeldung abzugeben?"Wenn es aus der Meldeperiode zu einer Gutschrift kommt -> nichts passiert! Wenn es aber zu einer Zahllast kommt, dann sollte bei der Nachmeldung (je nach Einzelfall) geprüft werden, ob eine Selbstanzeige erstattet wird, damit es zu keinen finanzstrafrechtlichen Konsequenzen kommt. Am besten ist: Wenn man merkt, "es geht sich nicht aus" -> zumindest "bestmöglich" die Umsatzsteuer schätzen und eine "vorläufige UVA" fristgerecht abgeben! Die Nicht-Zahlung ist nicht so schlimm! Die Nicht-Meldung ist das Problem!
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Wie viel darf ich neben meiner Anstellung/Pension dazuverdienen?Primär prüfen Sie bitte ob Ihr Vertrag eine Nebenbeschäftigung erlaubt (Stichtwort Konkurrenzverbot). Grundsätzlich (mit ein paar Ausnahmen, wie zB Invalidenpension, Korridorpension udgl.) so viel Sie wollen! Bei Anstellungsverhältnissen ist darauf zu achten, dass die (tägliche/wöchentliche) Höchstarbeitszeit nicht überschritten wird. Für Gewinn den Sie dabei erwirtschaften zahlen Sie Einkommensteuer. Wenn Sie mit dem Gehalt/Pension noch unter jeweils jährlichen SV-Höchstbeitragsgrundlage liegen (Stand 2020: Brutto € 75.180 p.a.), dann zahlen Sie in den meisten Fällen noch rund 27% Sozialversicherung bis zu der Höchstbeitragsgrundlage (18,5% Pensionsversicherung, 6,8% Krankenversicherung, 1,53% Selbstständigenvorsorge und rd € 120 Unfallversicherung). Diese Zahlung können Sie aber wiederum von der Einkommensteuerbemessungsgrundlage abziehen. Alles über der SV-Höchstbeitragsgrundlage ist "SV-frei".
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Zahle ich für eine gerinfügige Beschäftigung Steuern?Wenn Sie nur eine solche Beschäftigung haben, nein. Wenn Sie allerdings mehr als eine geringfügige Beschäftigung haben oder neben dieser Beschäftigung andere Einnahmen erzielen, kommt es zu diversen Steuerzahlungen (ab einem Jahreseinkomm von € 12.000 zu einer Einkommensteuer bis zu 50% und jedenfalls zu einer Zahlung an Sozialversicherung von rd 15%).
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Was und wie weit zurück prüft die Finanz?Das Finanzamt darf sämtliche Sie betroffene Steuern/Abgaben kontrollieren. Dazu hat das Finanzamt unterschiedliche Möglichkeiten. Von kleinen Nachschauen, Ersuchen um Ergänzungen bis hin zu Großbetriebsprüfungen. Das Finanzamt darf theoretisch bis zur jeweiligen Verjährung (5 bzw. 10 Jahre) prüfen. In der Praxis werden meist die 3 letzten Jahren geprüft. Wenn alles passt, herrscht für die Vergangenheit meist "Frieden".
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Kann man einen Fehler in der Steuererklärung korrigieren?Selbstverständlich und wird auch empfohlen! Wenn Sie den Fehler entdecken, bevor die Finanz vor der Haustür steht (Prüfungshandlungen ankündigt), sind fehler de facto jederzeit mit div. Kommunikation mit dem Finanzamt korrigierbar. In bestimmten Fällen sollte die Korrektur mit einer Selbstanzeige (gem. § 29 Finanzstrafgesetz) verbunden werden, damit man ein Finanzstrafverfahren und die damit einhergehenden "Sorgen" und womöglich eine Finanzstrafe vermeidet! Wenn die Finanz sich bereits zu einer Prüfung angekündigt hat und womöglich bereits Verdachtsmomente bestehen, können Sie (sollten Sie) auch aktiv noch diverse Fehler aufklären, allerdings kommt man dann meist nicht mehr gratis davon. Es werden div. Abgabenzuschläge bis hin zu Finanzstrafen erhoben. Vor jeder Korrektur sollte man sehr genau den Sachverhalt und das abgestimmte Vorgehen prüfen!
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