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AutorenbildAndreas Stadtschreiber

Verlustrücktrag – die COVID-19-Rücklage

Bisher galt die Regelung, dass man Verluste eines Wirtschaftsjahres VOR-tragen und mit Gewinnen in Folgejahren verrechnen kann. Diese Möglichkeit bleibt auch bestehen.

Zusätzlich aber wurde nun ein VerlustRÜCKtrag erschaffen.


Grundsätzlich werden auf Antrag voraussichtliche betriebliche Verluste des Jahres 2020 bereits im Rahmen der Veranlagung 2019 durch eine so genannte „COVID-19-Rücklage“ (= Abzugsposten), berücksichtigt. Diese Rücklage wird vom „Gesamtbetrag der betrieblichen Einkünfte“ abgezogen.


Diese Rücklage steht den Bilanzierern als auch Einnahmen-Ausgaben-Rechnern zu.


Höhe der Rücklage:

  1. 30% vom Gesamtbetrag der betrieblichen Einkünfte 2019, wenn der voraussichtliche Verlust 2019 noch nicht feststeht bzw nicht nachgewiesen werden kann. Für diesen Antrag müssen auch die Vorauszahlungen 2020 auf das Minimum herabgesetzt worden sein (Frist dafür bis 31.10.2020).

  2. 2. 60% vom Gesamtbetrag der betrieblichen Einkünfte 2019 (maximal jedoch der Verlust 2020), wenn der voraussichtliche Verlust 2019 glaubhaft nachgewiesen werden kann.

Im Jahr 2020 ist sodann diese Rücklage wieder aufzulösen (somit keine doppelte Berücksichtigung von Verlusten (in 2019+2020). Achtung: Die Rücklage erhöht somit die Progressionsteuer in 2020 für andere Einkünfte des Jahres 2020. Es kann daher besser sein, die Rücklage nicht in Anspruch zu nehmen!


Sind die Voraussetzungen für die Bildung einer COVID-19-Rücklage erfüllt, so kann zusätzlich bis zur Abgabe der Steuererklärung für 2019 beantragt werden, die unterjährigen Vorauszahlungen an Einkommen- bzw. Körperschaftsteuer für das Jahr 2019 nachträglich auf die voraussichtliche Höhe des Steuerbescheides herabzusetzen.


Bei der Berechnung kann eine COVID-19-Rücklage schon abgezogen werden. Somit generiert man schneller eine zusätzliche Liquidität.


Ist das Jahr 2019 bereits rechtskräftig veranlagt, kann ein Antrag auf rückwirkendes Ereignis iSd § 295a BAO eingebracht werden.


Auf Antrag kann im Rahmen der Steuererklärung 2020 ein Verlustrücktrag ins Jahr 2019 (und eventuell 2018) gestellt werden.

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